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Der Deutsche Rundfunk bis zum Inkrafttreten des Kopenhagener Wellenplans (1950)
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Von Gerhart Goebel (Darmstadt / Eberstadt)
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D. Die Entwicklung der Rundfunkorganisation in Deutschland

II. Rundfunk-Genehmigungen und Rundfunk-Gebühren
a. Allgemeines


Die rechtlichen Grundlagen für die staatliche Regelung und Ausgestaltung des Rundfunks in Deutschland bildete das Reichsgesetz über das Telegraphenwesen (TG) vom 8.4.1892 in der Fassung vom 7.3.1908. Nach §3, Abs.2, TG, durften elektrische Telegraphenanlagen, welche ohne metallische Verbindungsleitungen Nachrichten vermitteln, ausnahmslos nur mit Genehmigung des Reiches errichtet und betrieben werden. Auf Grund des Artikel 178 der Weimarer Verfassung vom 11.8.1919 (RGBl. 1383) blieb das TG nach 1919 in Kraft. Er wurde auch durch die 1933 erlassenen verfassungsändernden Gesetze nicht berührt. Außerdem übertrug Art. 6, Ziffer 7 der Reichsverfassung ausdrücklich die ausschließliche Gesetzgebung über das Post- und Telegraphenwesen dem Reich, während die Verwaltung durch Art. 88, Ziff. 1 und 3 geregelt wurde.

Nur wenige durften vor 1923 drahtlose Funkanlagen betreiben

Auf Grund ihres so fundierten Funk-Hoheitsrechtes hatte die DRP bereits vor 1923 einzelnen Forschern, Industriefirmen und Händlern eine Genehmigung zur Errichtung und zur Vorführung von drahtlosen Funkanlagen erteilt.

Ungeahnter Anstieg der illegalen Empfangsanlagen

Nachdem der Unterhaltungsrundfunk am 29.10.1923 in Deutschland offiziell eröffnet worden war und die Zahl der genehmigten, insbesondere aber der nicht genehmigten („Zaungast"-) Empfangsanlagen in einem ungeahnten Maße angestiegen war (Bild 101), mußte der Gesetzgeber dieser Tatsache Rechnung tragen.

1924 - „Verordnung zum Schutze des Funkverkehrs"

Auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung erließ deshalb der Reichspräsident die „Verordnung zum Schutze des Funkverkehrs" vom 8.3.1924, die - vom TG ausgehend - das bestehende Funkhoheitsrecht des Staates schärfer umgrenzte, um den durch die schnelle Entwicklung des Funkwesens aufgetretenen Schwierigkeiten zu begegnen. Insbesondere sah die VO Gefängnistrafen gegen Schwarzhörer vor (§2) und ermöglichte den Organen des Staates jederzeit das Betreten und Durchsuchen solcher Räume, in denen nichtgenehmigte Funkanlagen vermutet wurden (§4 ... 6). Für Verstöße gegen die VO wurde eine 4-wöchige Amnestie (§3) eingeräumt.

Typisch Deutsch - Hinweispflicht zur Strafbarkeit

Funkhändlern und Fabrikanten wurde zur Pflicht gemacht (§7), in allen Anzeigen darauf hinzuweisen, daß die Einrichtung und der Betrieb von Funkanlagen ohne Genehmigung der RTV strafbar sei [272]. Ihren Abschluß fand die Rundfunk-Gesetzgebung durch das am 14.1.1928 verkündete „Gesetz über Fernmeldeanlagen", das auf der Grundlage des alten TG und der Notverordnung vom 8.3.1924 die Funkhoheit des Reiches bestätigte und die Zuständigkeit des Reichspostministers hinsichtlich der Ausübung der Funkhoheit, inbesondere der Verleihung der Befugnis zum Betriebe einzelner Funkanlagen und hinsichtlich der Festsetzung der Verleihungsbedingungen präzisierte.

1923 - Empfangsgeräte mußten plombiert und gestempelt sein

Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunk-Empfangsanlage wurde von der RTV 1923 nur für solche Empfangsgeräte erteilt, die von einer anerkannten Firma hergestellt, plombiert und mit dem Stempel „RTV" versehen waren. Die Empfänger durften zunächst nur mit einer Antenne von 50m Länge benutzt werden, nur die Aufnahme von Mittelwellen ermöglichen und mußten eine automatisch begrenzte Dämpfungsreduktion aufweisen.

Auch durften nur Röhren mit Banderole eingebaut werden

Außerdem durften nur Röhren mit einer „RTV"-Banderole benutzt werden. Diese heute vielleicht bürokratisch anmutenden Vorschriften waren damals sehr wohl begründet; denn hätte man zu einer Zeit, als funktechnische Begriffe dem größten Teil der Bevölkerung noch völlig unbekannt waren, die uneingeschränkte Benutzung beliebiger Geräte erlaubt, so wäre nicht nur den damals in Deutschland bereits hochentwickelten Reichs- und Sonder-Funkdiensten durch den Wegfall der Geheimhaltung und durch Empfangsstörungen ein beträchtlicher Schaden entstanden, sondern es wären auch durch unsachgemäß bediente Rückkopplungsempfänger neu hinzukommende Rundfunkteilnehmer abgeschreckt worden.

Mühsame aber stetige Lockerung der Voschriften

In dem Maße jedoch, wie der Rundfunkgedanke mehr und mehr ins Volk drang, hat die RTV ihre einschränkenden Bestimmungen in Anlehnung an die technische Entwicklung stetig gelockert in der richtigen Erkenntnis, daß jeder behördliche Zwang, mag er auch in bester Absicht eingeführt und anfänglich notwendig sein, sich auf die Dauer hemmend auswirkt [271].
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Bereits Anfang 1924 wurde die Stempelungspflicht für Detektorgeräte aufgehoben und der Selbstbau von Detektorempfängern (ohne Niederfrequenzverstärker) ohne jede Wellen-Beschränkung freigegeben.
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Mai 1924 - Einführung der „Audion- Versuchs- Erlaubnis"

Am 14.5.1924 wurde der Kreis der Rundfunkhörer durch die Einführung der „Audion-Versuchs-Erlaubnis" [273] wesentlich erweitert. Sie wurde von der zuständigen Oberpostdirektion erteilt, nachdem der Bewerber vor der Prüfungskommission eines anerkannten Funkvereins, der mindestens ein Mitglied der RTV angehören mußte, die erforderlichen funktechnischen Kenntnisse nachgewiesen hatte. Die höchstzulässige Antennenlänge wurde für Inhaber der „Audion-Versuchslizenz" auf 100m erhöht. Der Wellenbereich des Empfangsgerätes unterlag keinen Beschränkungen mehr. Es durften jedoch nur Röhren mit der „RTV-Banderole" verwendet werden. Wenige Monate später wurde der Selbstbau von Niederfrequenz-Verstärkern für jedermann freigegeben.

1925 - Freigabe des Empfangs im gesamten Wellenbereich

Im Sommer 1925 trafen die oben erwähnten Voraussetzungen für die behördlichen Beschränkungen des Rundfunkempfanges praktisch nicht mehr zu; denn der Schutz der Reichs- und Sonderfunkdienste war inzwischen auf anderem Wege erreicht worden, und die durch Rückkopplungsempfänger verursachten Störungen hatten durch Aufklärung der Bastler weitgehend beseitigt werden können. Deshalb konnte am 1.9.1925 die Audion-Versuchs-erlaubnis wegfallen. Der Empfang im gesamten Wellenbereich und der Selbstbau von Geräten wurde für jedermann freigegeben. Industriell gefertigte Geräte und Empfängerröhren unterlagen keinem Prüf- und Stempelungszwang seitens der RTV mehr. Die Verantwortung für Strahlungsfreiheit des Empfängers ging auf den Besitzer über [271].

"Rundfunkteilnehmerverhältnis" konnte jetzt auf 1 Monat beschränkt werden

Die Kündigungsfrist für das Rundfunkteilnehmerverhältnis, die zunächst ein Jahr, dann ein halbes Jahr betragen hatte, wurde vom 1.10.1925 an auf ein Vierteljahr herabgesetzt. Die am 11.4.1930 auf Grund der Hörerwünsche und der in den vergangenen Rundfunk-Jahren gesammelten Erfahrungen erlassenen neuen Bestimmungen über den Rundfunk setzten die Kündigungsfrist sogar auf einen Monat herab und boten (§ 18) auch die Möglichkeit einer Abmeldung für eine bestimmte Frist [274].

II. Rundfunk-Genehmigungen und Rundfunk-Gebühren
b. Gebühren

1923 - Es ging überall abwärts

Nach einer Anordnung des Reichsfinanzministeriums aus dem Jahre 1923 durften von den Reichsministerien neue Betriebszweige nicht mehr eingerichtet werden, selbst wenn sie in Zukunft Überschüsse versprachen. Infolgedessen mußte die RTV für den Bau und Betrieb der technischen Anlagen für den Unterhaltungs-Rundfunk zunächst außerordentliche Mittel aufzubringen versuchen.

Da man sich über den notwendigen finanziellen Aufwand und die zu erwartende Teilnehmerzahl völlig im Unklaren war, wurde die Genehmigungsgebühr auf jährlich 25 RM Grundwert festgesetzt, „vervielfacht mit dem am Zahlungstage gültigen Verhältniswert der Telegraphengebühren im Verkehr mit dem Auslande" [63].

Wie man einen Wirtschaftszweig abwürgt

Von den Herstellerfirmen für Rundfunk-Empfänger wurde „als Zuschuß zu den der RTV für die Bereitstellung der Sendeanlage entstehenden Kosten ein einmaliger Pauschalbeitrag von 2500 RM Grundwert erhoben", vervielfacht mit dem oben erwähnten Telegrammgebührenschlüssel.

Ebenso mußte jeder Händler, der sich am Vertrieb von Empfangsgeräten beteiligen wollte, eine einmalige Zulassungsgebühr von anfangs 10 RM, später 500 RM Grundwert mal Vervielfachungsfaktor entrichten.

Hinzu kam eine für die Prüfung und Stempelung jedes Gerätes oder Einzelteils an die RTV zu entrichtende Gebühr, die z. B. für jede Röhre 0,50 RM [275], für einen Detektor-Empfänger 2,50 RM, für einen Audion-Empfänger 6.- RM und für einen Audion-Empfänger mit Verstärker 7.- RM betrug [276].

1924 - Was zu teuer war, wurde illegal gemacht

Bis Anfang 1924 wurden insgesamt nur etwa 1500 Rundfunk-Genehmigungen (Bild 103) beantragt, so daß die Gefahr bestand, daß der deutsche Rundfunk seinen Betrieb aus Mangel an Einnahmen wieder würde einstellen müssen. Deshalb erhöhte mit Wirkung vom 1.1.1924 das RPM die Genehmigungsgebühr auf jährlich 60.- RM. Durch diese Maßnahme stiegen freilich die Einkünfte nicht in dem erwarteten Maße, dagegen erhöhte sich die Zahl der Schwarzhörer (Bild 104), die schätzungsweise ebenso groß war wie die der Inhaber ordnungsgemäßer Genehmigungsurkunden. Daher wurde im Frühjahr 1924 durch die oben erwähnte Notverordnung vom 8.3.1924 in einem Übergangsparagraphen den Schwarzhörern Straffreiheit zugesichert, falls sie ihre Anlagen innerhalb von vier Wochen bei der RTV anmeldeten. Etwa 7.500 Hörer wandelten daraufhin ihre ungesetzlichen Anlagen in gesetzliche um.

Am 1. 9. 1925 wurde die Rundfunkgebühr für private und gewerbliche Anlagen einheitlich auf 2 RM monatlich festgesetzt, ein Satz, der sich trotz aller Programme politischer Parteien bis heute gehalten hat. (Am 1.6.1933 wurde die Rundfunkgebühr für öffentliche Schulen auf 0,80 RM ermäßigt.) [271].

1931 war die Rundfunkgebühr in Deutschland höher als die mittlere Rundfunkgebühr in Europa, die 15,65 RM jährlich betrug, gerechnet nach der Goldparität im Sommer 1931. In zwei europäischen Ländern wurden höhere Rundfunkgebühren erhoben als in Deutschland. Allerdings wurden von anderen Ländern außer der Gebühr vielfach noch jährliche Beträge für die Erneuerung der Lizenz, als Luxussteuer o. dgl. erhoben.

Langsam kam die Vernunft wieder - Halbierung der Gebühren

Vom 1. 4. 1924 ab wurden im Vertrauen auf die Wirksamkeit der durch die Notverordnung erlassenen, außerordentlich harten Strafbestimmungen die Gebühren für private Empfangsanlagen von 60 RM jährlich auf 2 RM monatlich, die Kosten für öffentliche Vorführungen von 600 RM auf 360 RM jährlich herabgesetzt.
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Am 1.1. 1925 wurden die Gebühren für Händler-Empfangsanlagen zwecks Vorführung von Geräten von 360 RM auf 120 RM ermäßigt. Ab 1. 4. 1925 wurde derselbe Satz auch für öffentliche Vorführungen erhoben. Die einmalige Gebühr für die Händlerzulassung fiel am 1.4.1925 weg.
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Sept. 1925 - Jetzt 2 RM monatlich für die Rundfunkgebühr

Am 1. 9. 1925 wurde die Rundfunkgebühr für private und gewerbliche Anlagen einheitlich auf 2 RM monatlich festgesetzt, ein Satz, der sich trotz aller Programme politischer Parteien bis heute gehalten hat. (Am 1.6.1933 wurde die Rundfunkgebühr für öffentliche Schulen auf 0,80 RM ermäßigt.) [271].

1931 war die Rundfunkgebühr in Deutschland höher als die mittlere Rundfunkgebühr in Europa, die 15,65 RM jährlich betrug, gerechnet nach der Goldparität im Sommer 1931. In zwei europäischen Ländern wurden höhere Rundfunkgebühren erhoben als in Deutschland. Allerdings wurden von anderen Ländern außer der Gebühr vielfach noch jährliche Beträge für die Erneuerung der Lizenz, als Luxussteuer o. dgl. erhoben.

Die Rundfunkgebühr war eine reine Hoheitsgebühr

Die Rundfunkgebühr wurde bis zum Jahre 1945 in Deutschland als reine Hoheitsgebühr für die Lizensierung der Empfangsanlage des Rundfunkteilnehmers betrachtet und bedeutete keine Gegenleistung für den Aufwand der Sendegesellschaft. Die Rundfunkgesellschaften waren jedoch nach den ihnen auferlegten Genehmigungsbedingungen verpflichtet, ein den Anforderungen ihres Beirates entsprechendes Programm zu liefern [277].

Durch die 1948/49 in Bayern, Bremen und im Gebiet der französischen Besatzungszone erlassenen Rundfunkgesetze und Verordnungen der Militär-Regierungen wurde erstmalig ausgesprochen, daß die monatlichen Rundfunkgebühren zur Deckung der Kosten des Sendebetriebes dienen sollten.

60% der Rundfunkgebühren fürs Programm

Von den eingehenden Rundfunkgebühren erhielten die Sendegesellschaften ursprünglich von der DRP 60%. Davon mußten sie die Ausgaben für die Programmgestaltung, die Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Sender sowie die Kosten für die Amortisation der posteigenen Sendeanlagen bezahlen. Außerdem gingen vielfach der Ankauf des Sendergeländes, die Hochbaukosten der Sendergebäude einschließlich der Maschinenfundamente und des Mobiliars zu Lasten der Sendegesellschaft.

Nach 1929 kaufte die DRP das Sendegelände und die Sendergebäude von der RRG ordnungsgemäß zum Zeitwert zurück oder trat in die entsprechenden Miet- und Pachtverträge ein.

Sonderbare Aufteilung der Neuzugänge

Überstieg die Teilnehmerzahl im Bereich einer Sendegesellschaft 100.000 (bei mehreren Sendern innerhalb des Sendebereichs erhöhte sich diese Zahl um je 50.000), so erhielt die Gesellschaft von den Rundfunkgebühren neu hinzukommender Teilnehmer 50% (Art. 10 der „Genehmigung einer Funksendeanlage der DRP für die Zwecke des Unterhaltungsrundfunks").

Juni 1929 - Die RRG übernimmt Teile der Technik von der DRP

Am 1.7.1929 gingen die Hauptverstärkeranlagen, am 1.12.1929 die Nebenverstärkeranlagen bei den Rundfunkgesellschaften von der DRP in das Eigentum der RRG über. Außerdem verzichtete die DRP mit Wirkung vom 1.1.1932 auf die Erstattung der Senderpausch- und Betriebsgebühren durch die RRG.

Infolge dieser Verschiebung der Aufgabengebiete wurde im Jahre 1931 der Anteil der Reichsrundfunkgesellschaft an den eingehenden Rundfunkgebühren auf 43% festgesetzt, während die DRP 57% erhielt.

Die NS Propaganda "gewinnt" über 7 Millionen Hörer

Von 1934 an bekam die DRP auf Grund eines Abkommens mit dem Propagandaministerium 45% der eingehenden Rundfunkgebühren, das Propagandaministerium 55%. Diese Anteile änderten sich, nachdem Dank der intensiven Werbearbeit des Propagandaministeriums die Zahl der Rundfunkhörer 7 Millionen überschritten hatte. Die DRP erhielt dann von den neu hinzukommenden Hörern noch 25%, das Propagandaministerium 75% der Teilnehmergebühren. Von diesem Anteil zahlte das Propagandaministerium an die DRP für den Ausbau des Hochfrequenz-Drahtfunks vom 1.4.1938 bis zum 1.9.1941 monatlich 2 Mill. RM zurück.

Mitte 1945 wird wieder alles anders

Nach dem 8. 5. 1945 wurden von den meisten Oberpostdirektionen in den verschiedenen Ländern zunächst bis zur endgültigen Klärung der Gebühren-Aufteilung den Länder- Rundfunkgesellschaften ihre zur Bestreitung des Programms aufgewandten Kosten bis zur Höhe von 50% der eingegangenen Rundfunk-Gebühren erstattet.

In der Amerikanischen Zone sollte auf Grund einer Anordnung des Zonenbefehlshabers vom 21.11.1947 der von der DP einbehaltene Gebührenanteil mit Ausnahme einer Vergütung für die Gebühreneinziehung und den Rundfunkstörungsdienst zurückgegeben werden. Durch einen erneuten Befehl der Militär-Regierung vom 24.1.1949 wurde der Anteil der DP an den Rundfunkgebühren auf 19,3% festgesetzt, während in der Britischen Zone durch Verordnung Nr. 118 der Militärregierung vom 1.7.1949 der Gebührenanteil der DP auf 25% festgelegt wurde. In der Französischen Zone beträgt der Anteil der DP nach einer Vereinbarung mit dem Südwestfunk 20% der eingenommenen Rundfunkgebühren [278].

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