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Der Deutsche Rundfunk bis zum Inkrafttreten des Kopenhagener Wellenplans (1950)
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Von Gerhart Goebel (Darmstadt / Eberstadt)
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D. Die Entwicklung der Rundfunkorganisation in Deutschland

I. Post und Sendegesellschaften
a) Zuständigkeitsfragen


Die im Mai 1922 gegründete „Gesellschaft Deutsche Stunde für drahtlose Belehrung und Unterhaltung", die zunächst am Projekt eines Zentralrundfunks gearbeitet hatte, erklärte sich 1923 bereit, auch in den von H. Bredow vorgesehenen 9 Sendebezirken gegen einen entsprechenden Anteil an den zu erhebenden Teilnehmergebühren auf ihre Kosten vorläufig auf die Dauer von 5 Jahren ein umfangreiches Rundfunkprogramm durchzuführen und der DRP außerdem alle durch den Betrieb der Sender entstehenden Kosten zu ersetzen.

Die „Deutsche Stunde"

Der für die „Deutsche Stunde" in Aussicht genommene Vertrag enthielt neben der Regelung finanzieller Fragen die grundlegenden Bestimmungen:

1. Tagesnachrichten sowie Darbietungen politischer Art sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden zugelassen.
2. Der Geschäftsleitung kann ein Beirat beigeordnet werden, der die Aufgabe hat, den Dienst, soweit er Darbietungen aus Kunst und Wissenschaft umfaßt, vom ästhetischen Standpunkt zu überwachen.

Die „Radio-Stunde A.G."

Im Benehmen mit dem Reichspostministerium übertrug die „Deutsche Stunde G.m.b.H." die Gestaltung und Durchführung des Rundfunkpro-grammes für Berlin ihrer im September 1923 gegründeten Tochter-Gesellschaft „Radio-Stunde A.G.".

„Drahtloser Dienst A. G. für Buch und Presse"

Die „Deutsche Stunde" beabsichtigte, in den von der DRP eingeteilten Bezirken ebenfalls nach dem Berliner Muster Zweiggesellschaften zu gründen und deren Aktienmajorität zu erwerben, um von einer Stelle aus eine Kontrolle über alle Gesellschaften ausüben zu können. Die DRP wünschte lediglich, sich als neutrale Verkehrsbehörde nach Möglichkeit einen gewissen Einfluß auf die Stimmenverteilung zu sichern. Inzwischen forderte jedoch das Reichsministerium des Inneren, daß die ihm nahestehende Gesellschaft „Drahtloser Dienst A. G. für Buch und Presse" ebenfalls an der Programmgestaltung des Rundfunks zu beteiligen sei.

Die Gesellschaft „Buch und Presse"

Die beiden Ministerien einigten sich dahin, daß der Gesellschaft „Buch und Presse" die Verbreitung von Tagesnachrichten und politischen Darbietungen sowie deren Überwachung vorbehalten bleiben solle. Am 24. November 1923 wurde mit den beiden Gesellschaften ein Vertrag über die Verbreitung von Rundfunkdarbietungen im Bezirk Berlin geschlossen, der auf die von der Deutschen Stunde im Einvernehmen mit der DRP unter Beteiligung privater Geldgeber gegründeten Bezirksgesellschaften übertragen werden sollte.

Wenn es nicht geht, werden Verordnungen erlassen

Dazu kam es jedoch nicht, weil die Beziehungen von „Buch und Presse" zum Innenministerium und zum Reich unklar waren und es nicht zweckmäßig erschien, einer privaten Gesellschaft die politische Kontrolle über die Sendungen zu übertragen. Während sich die zwischen dem Reichsministerium des Inneren und dem Reichspostministerium über diese Frage geführten Verhandlungen längere Zeit hinzogen, ergab sich angesichts des sich sprunghaft entwickelnden Rundfunks die Notwendigkeit einer politischen und kulturellen Überwachung, die jedoch wiederum auf erhebliche Ressortschwierigkeiten stieß.

Die Reichsregierung nahm auf Grund des Reichstelegraphengesetzes vom 6. April 1892 in Verbindung mit der Funknovelle vom 7. März 1908 und der Verordnung zum Schutz des Funkverkehrs vom 8. März 1924 das Recht für sich in Anspruch, den Rundfunkgesellschaften als Trägern der Konzession auf dem Wege der Verleihung die Bedingungen aufzuerlegen, die sie zur Sicherung des behördlichen Einflusses auf die Rundfunkdarbietungen für notwendig hielt.

Der wichtigste Grundsatz war die Überparteilichkeit des Rundfunks

Die Länder dagegen - vor allem Preußen und Bayern - hielten im Rahmen ihrer durch die Reichsverfassung gewährleisteten Hoheit in Polizei- und Kulturfragen sich selbst für zuständig. Reich und Länder einigten sich auf halbem Wege, indem sie für den Nachrichten- und Vortragsdienst der Rundfunkgesellschaften besondere Richtlinien erließen, deren wichtigster Grundsatz die Überparteilichkeit des Rundfunks war. Die Gesellschaften durften - abgesehen von Auflage-Nachrichten der Länderbehörden - nur solche politischen Nachrichten verbreiten, die ihnen von einer durch die Reichsregierung eigens ermächtigten Nachrichtenstelle zugeleitet wurden. Hierzu wurde durch Erlaß des Innenministeriums vom 24. Juli 1926 die neu organisierte „Drahtlose Dienst A. G." bestimmt, deren Aktienmajorität in den Händen des Reichs, vertreten durch das Reichsministerium des Innern, lag, während der Rest (49 %) von der Presse übernommen wurde.

1926 - Überwachungsausschuß für die Überparteilichkeit

Für die allgemeine politische Überwachung des Programms wurden im Einvernehmen zwischen Reich und Ländern am 1. März 1926 jeder einzelnen Rundfunk - Gesellschaft ein politischer Überwachungsausschuß aus 3 Mitgliedern zugeteilt, von denen eins vom Reich, die beiden anderen von den für die Gesellschaft zuständigen Länderregierungen bestimmt wurden.

Der Überwachungsausschuß war für die Überparteilichkeit des Programms verantwortlich, während zum Schutze der kulturellen Belange bei jeder Gesellschaft ein kultureller Beirat eingesetzt wurde, der von der zuständigen Landesregierung im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern berufen wurde.

Den Überwachungsausschüssen stand ein ziemlich umfassendes Einspruchsrecht zu, während dem kulturellen Beirat auch noch ein Vorschlagsrecht eingeräumt war. Die DRP beschränkte ihren Einfluß auf die Sendegesellschaften ausschließlich auf rein organisatorische, wirtschaftliche und technische Fragen, während sie den Gesellschaften in künstlerischer Hinsicht völlig freie Hand ließ.

1927 - Hans Bredow zur Funktion der Deutschen Reichspost

„Diese Haltung hat die Stellung der DRP im Rundfunk der Öffentlichkeit gegenüber im Anfang sehr gestärkt und die Entwicklung außerordentlich gefördert", stellte H. Bredow 1927 fest, und er fuhr fort: „Heute wird sogar vielfach die Anschauung vertreten, daß die DRP bei der Einrichtung des Rundfunks viel zu viel aus der Hand gegeben hätte und daß sie sich auch den Einfluß auf die Programmstellung hätte sichern müssen." [248]

Dazu wäre sie jedoch weder auf Grund des Telegraphenregals noch nach der Zuständigkeitsordnung der Reichsministerien befugt gewesen.

März 1926 - Formelle Betriebsgenehmigung für den Rundfunk

Erst nach langwierigen Verhandlungen zwischen Reich und Ländern konnte den deutschen Rundfunkgesellschaften am 1. März 1926 endlich die formelle Betriebsgenehmigung erteilt werden. „Vom Oktober 1923 bis März 1926 hatte die DRP auf eigene Verantwortung gehandelt, als sie in der Zwischenzeit zusammen mit den das gesamte finanzielle Risiko tragenden, rein privaten Rundfunkgesellschaften den ganzen Rundfunk aufbaute." [248]

I. Post und Sendegesellschaften
b) Die Sendegesellschaften


Anfang 1926 bestanden in Deutschland die unter Zuhilfenahme privaten Kapitals gegründeten zehn Sendegesellschaften:

Sendegesellschaft: Sitz Betriebs- beginn: Gesellschafts-Kapital:
       
1. Funk-Stunde A.G. Berlin 29.10.1923 960.000 RM
2. Mitteld. Rundfunk A.G. Leipzig 1.3.1924 405.000 RM
3. Deutsche Stunde München 30.3.1924 60.000 RM
in Bayern G.m.b.H.      
4. Südwestd. Frankfurt 30.3.1924 300.000 RM
Rundfunkdienst A.G. (Main)    
5. Nordische Rundfunk A.G. Hamburg 2.5.1924 300.000 RM
6. Süddeutsche Rundfunk A.G. Stuttgart 10.5.1924 300.000 RM
7. Schlesische Funkstunde A.G. Breslau 26.5.1924 500.000 RM
8. Ostmarken Rundfunk A.G. Königsberg (Pr) 14.5.1924 300.000 RM
9. Westdeut. Rundfunk A.G. Köln (früher Münster) 10.10.1924 300.000 RM
10. Deutsche Welle Berlin 7.1.1926 100.000 RM

1926 - Die „Deutsche Welle"

Von diesen diente die „Deutsche Welle", die mit dem „Zentralinstitut für Erziehung und Unterricht" eine Arbeitsgemeinschaft gebildet hatte, ausschließlich der Erziehung und Belehrung. Sie nahm gegenüber den übrigen Sendegesellschaften organisatorisch insofern eine Sonderstellung ein, als sie nicht über einen eigenen Einnahmenbezirk verfügte: Ihre Geschäftskosten wurden von den Sendegesellschaften in Preußen gemeinsam getragen. Der „Deutschen Welle" stand tagsüber für ihr Hochschulprogramm der Langwellen-Rundfunksender in Königs Wusterhausen, der spätere Deutschlandsender, zur Verfügung, der abends eine repräsentative Sendefolge von einer der 9 anderen Gesellschaften übernahm.

1924 - §1 der „Verordnung zum Schutz des Funkverkehrs"

Das Recht zur Benutzung der für die Ausstrahlung von Rundfunk-Programmen erforderlichen Funk-Sendeanlagen wurde den Sendegesellschaften vom Reichspostminister auf Grund des §1 der „Verordnung zum Schutz des Funkverkehrs" vom 24. März 1924 in Form einer Genehmigung verliehen. Die „Gesellschaften haben - das muß anerkannt werden - sich die größte Mühe gegeben und den Rundfunk nicht als Erwerbs-, sondern lediglich als Allgemeinangelegenheit betrachtet", konnte H. Thurn 1926 feststellen [258].

1925 - „Reichsfunkverband" schafft Finanzausgleichfonds

Da die Einnahmen der einzelnen Rundfunkgesellschaften wegen der unterschiedlichen Hörerzahlen in den Sendebezirken verschieden waren, erklärten sich die finanziell günstiger gestellten Sendegesellschaften bereit, etwaige Überschüsse (bis auf eine Dividende von 10%) nicht als Gewinn auszuschütten, sondern unter Aufsicht der DRP, die die gesamte Wirtschaftsführung prüfte, dem Rundfunk wieder zuzuführen.

Am 15. Mai 1925 schlossen sich die Mehrzahl der Gesellschaften zu einem „Reichsfunkverband" zusammen, der einen Finanzausgleichfonds schaffen und die Gesellschafts-Interessen gegenüber Staatsbehörden und gegenüber der Öffentlichkeit vertreten sollte.

I. Post und Sendegesellschaften
c) Die RRG, die Reichsrundfunk-Gesellschaft


Die Aufgaben dieses Reichsfunkverbandes gingen am 1. 3. 1926 auf die „Reichs-Rundfunk-Gesellschaft m.b.H." (RRG) *) über, in der sämtliche Programm - Gesellschaften mit Ausnahme der „Deutschen Stunde in Bayern" zusammengeschlossen wurden. *) handelsgerichtlich eingetragen am 20. 7.1925.

Zu den Aufgaben der RRG gehörten:

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  • 1. Zentrale Leitung der Rundfunkgesellschaften.
  • 2. Überwachung der Rundfunkgesellschaften auf wirtschaftliche Betriebsführung: Verwaltung der von den Rundifunkgesellschaften erzielten und an die RRG abzuführenden Überschüsse; Finanzausgleich zwischen den einzelnen Rundfunkgesellschaften und Unterstützung notleidender Rundfunkgesellschaften.
  • 3. Vertretung der deutschen Rundfunkgesellschaften im Weltrundfunkveriein (Union Internationale de Radio-phonie) in Genf; Durchführung internationaler Aufgaben, soweit nicht das Reichspostministerium zuständig war.
  • 4. Verfolgung der grundsätzlichen Beschwerden über die Programmgestaltung, soweit nicht die Überwachungs-ausschüsse oder die kulturellen Beiräte zuständig waren.
  • 5. Finanzielle Fragen in Verbindung mit dem Ausbau des Sendernetzes und der Verbindungsleitungen zwischen den Sendern.
  • 6. Regelung des Programmaustauscheis, der Übertragung und einheitlichen Verbreitung von Rundfunkdarbietungen einschließlich ausländischer Programme.
  • 7. Steuerfragen der Rundfunkgesellschaften.
  • 8. Urheberrechtsfragen.
  • 9. Störbefreiung, soweit nicht das Reichspostministerium zuständig war.
  • 10. Allgemeine Überwachung der Rundfunkgesellschaften auf Innehaltung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Neutralität.
  • 11. Verkehr mit dem am Rundfunk beteiligten Reichs- und Landesbehörden, soweit nicht das Reichspostministerium zuständig war.
  • 12. Vermittlung und Überwachung der Durchführung behördlicher Anordnungen in Rundfunkfragen.
  • 13. Finanzierung von technischen Versuchen und wissenschaftlichen Arbeiten, Vervollkommnung des Funkwesens und Abschlüsse von damit zusammenhängenden Geschäften.
  • 14. Verkehr mit Funkindustrie und Funkhandel in Angelegenheiten der Rundfunkentwicklung, Werbung und Ausstellungsangelegenheiten der Rundfunkgesellschaften.
  • 15. Führung eines gemeinschaftlichen Funkarchivs und Auswertung wichtiger Erfahrungen aus dem In- und Auslande.
  • 16. Presseveröffentlichungen über allgemeine Rundfunkangelegenheiten, Arbeiten der Union Internationale und Angelegenheiten des Betriebs bei den Rundfunkgesellschaften: Durchsicht und Auswertung der Äußerungen der Fachpresse.
  • 17. Werbetätigkeit, Übernahme der Kosten für Werbeanlagen.
  • 18. Beratung der Rundfunkgesellschaften in allen allgemeinen Fragen, insbesondere juristischer und steuerlicher Art.
  • 19. Vertretung der Rundfunkgesellchaften den Nachrichtenorganisationen und der Presse gegenüber.
  • 20. Verhandlungen mit allen zum Rundfunk in Beziehung stehenden Organisationen der Autoren, Künstler usw.; Abschluß von Tarifverträgen usw. für die Gesamtheit der Rundfunkgesellschaften.

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Die RRG war die wirtschaftliche Verwaltungsstelle

Die Reichs-Rundfunkgesellschaft war somit lediglich die wirtschaftliche Verwaltungsstelle der ihr angeschlossenen Rundfunkgesellschaften. Sie hatte keinen Einfluß auf die Programmgestaltung der auf diesem Gebiet völlig unabhängigen Gesellschaften. 51% des Gesellschaftskapitals der RRG wurden an die DRP abgegeben, die damit infolge des erhöhten Stimmrechts der Vorzugsaktien über 53,3% aller Stimmen in den angeschlossenen Rundfunkgesellschaften verfügte. In Bayern übte die Abt. München des RPM die Wirtschaftskontrolle über die „Deutsche Stunde in Bayern" aus, die sich geweigert hatte, der RRG beizutreten, da dem nach Ansicht H. Vollmanns „anscheinend partikularische Sonderinteressen entgegenstanden" [259].
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Hier verfügten DRP und Bayrische Landesregierung über 51% der Stimmen. Der DRP als Funkhoheitsbehörde oblagen auch weiterhin die gesetzgeberischen Arbeiten, die Durchführung des technischen Sendebetriebes, die Weiterentwicklung der Rundfunk - Technik und die Überwachung der Wirtschaftsführung im Rundfunk.
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I. Post und Sendegesellschaften
d) Der Rundfunk-Kommissar

Juni 1926 - H. Bredow wird Rundfunk-Kommissar

Vorsitzender des Verwaltungsrates der RRG wurde ein vom RPM am 1.6.1926 eingesetzter Rundfunk-Kommissar, der die Belange der DRP und der Öffentlichkeit innerhalb der RRG zu vertreten hatte. Zum Rundfunk-Kommissar wurde H. Bredow bestellt, der damit aus dem Dienst der DRP ausschied; denn „wäre der Leiter der Rundfunkgesellschaft im Staatsdienst geblieben, dann hätte die Gefahr bestanden, daß mit jedem Regierungswechsel auch ein Wechsel in der politischen Richtung des Rundfunks verbunden gewesen wäre" [260].


Der Rundfunk-Kommissar überwachte die laufende Geschäftsführung der RRG und der ihr angeschlossenen Rundfunk-Gesellschaften und berichtete dem Reichspostminister über die Ergebnisse der Verwaltungsrats-Sitzungen.

Am 30.1.1933 wurde alles anders - Machtwechsel

Im Sommer 1932 setzten in zunehmenden Maße von den verschiedensten Seiten Angriffe gegen die Programmgestaltung und die Wirtschaftsführung des deutschen Rundfunks ein, und es wurde vorgeschlagen, die Rundfunkgesellschaften durch Ankauf der Aktien aus Privatbesitz unter Einengung ihres wirtschaftlichen Eigenlebens in gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung umzuwandeln. Der RRG sollten hinsichtlich der Bewirtschaftung der Rundfunkgelder erhöhte Befugnisse eingeräumt werden. Der Haushaltplan der Gesellschaften sollte durch eine vom RPM herauszugebende, auf Reichshaushaltsordnung, Reichswirtschaftsordnung und Reichsrechnungslegungsordnung basierende Haushaltsordnung ersetzt werden.

Jan 1933 - Rundfunk-Kommissar H. Bredow tritt zurück

Zur Verwirklichung dieser Vorschläge kam es jedoch nicht; denn am 30.1.1933 sah sich der Rundfunk-Kommissar H. Bredow genötigt, dem RPM seinen Rücktritt anzubieten. Er schrieb damals an den Reichspostminister:

  • „Die NSDAP fordert seit längerer Zeit meinen Rücktritt. Auf die Frage, inwieweit diese Forderung berechtigt ist, möchte ich hier nicht eingehen. Jedenfalls schafft die heute erfolgte politische Änderung und die Besetzung des Reichsmimsteriums des Inneren mit einem Vertreter einer mich grundsätzlich ablehnenden Partei eine für meine Tätigkeit unhaltbare Lage. Sie haben, hochverehrter Herr Minister, die Güte gehabt, nach Ihrem Amtsantritt mich in meiner Stellung zu bestätigen, aber ich möchte der Deutschen Reichspost erneute Angriffe ersparen. In keinem Fall möchte ich mein Lebenswerk durch Kämpfe um meine Person schädigen, die unausbleiblich sind. Der Rundfunk braucht nach den schweren Erschütterungen der letzten Zeit unbedingt Ruhe, und ich habe daher den schweren Entschluß gefaßt, Sie um meine Abberufung zu bitten" [262].

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I. Post und Sendegesellschaften
e) Rundfunk-Organisation im Dritten Reich

Die Übernahme des Rundfunks durch den Nationalsozialismus

„Mit der Übernahme des Rundfunks durch den Nationalsozialismus in der ... Nacht vom 30. auf den 31. Januar 1933 wurden ... die Voraussetzungen für einen einheitlichen Reichsrundfunk geschaffen."

weiterhin:

„Die 11 bis dahin bestehenden Rundfunkgesellschaften wurden nach Erwerb sämtlicher Anteile durch die RRG aufgelöst und die Sendebetriebe als Zweigstellen der RRG unterstellt. Die Besitzrechte an der RRG wiederum gingen vollständig auf das Deutsche Reich, vertreten durch das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda über" [263],

das damit die dem Rundfunk unmittelbar vorgesetzte Behörde wurde.

Nun gab es „Reichssender" und/oder „Sender"

Die bisherigen Sendegesellschaften wurden vom damaligen Reichssendeleiter E. Hadamowsky je nach ihrer Bedeutung zu „Reichssendern" oder „Sendern" erklärt, Bezeichnungen, die zu zahllosen Verwechslungen mit den Sendern der DRP führten und erst nach 1945 wieder aufgehoben wurden [265].

Die RRG übernimmt den Programmbetrieb

Vorsitzender des Verwaltungsrates der RRG wurde der Staatssekretär des Propagandaministeriums, verantwortlicher Leiter ein „Reichsintendant des Deutschen Rundfunks und Generaldirektor der RRG". Ihm waren die 3 Direktoren der Zentralleitung und die Intendanten der Reichssender und Sender unterstellt. Im Verwaltungsrat waren sowohl das Reichsfinanzministerium wie das RPM vertreten.

Die zweckentsprechende Mittelverwendung wurde jährlich durch eine Revisions- und Treuhand-Gesellschaft im Auftrage des Verwaltungsrates geprüft.

Die Deutsche Reichspost behält die Technik

Der DRP verblieben die rundfunktechnischen Aufgaben außerhalb der Häuser der Reichs-Rundfunkgesellschaft und der Rundfunkgesellschaften [264]. Es gelang ihr, die Rundfunksender und die Rundfunk-Übertragungsleitungen 12 Jahre lang gegen die unberechtigten Ansprüche des Propagandaministeriums und der RRG mit Erfolg zu verteidigen.

Aufteilung der erhobenen Rundfunkgebühren

55% der weiterhin von der DRP erhobenen Rundfunkgebühren flossen von der DRP unmittelbar in den Haushalt des Propaganda-Ministeriums, das einen Teil dieser Einnahmen an die RRG abführte, die ihrerseits damit die Reichssender finanzierte [266].

Von den im Haushaltsjahr 1936 dem Rundfunk zur Verfügung stehenden Mitteln entfielen auf:
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  • Sendung (ohne Sendetechnik) - Gehälter künstlerischer Angestellter, Programmkosten (einschl. Honorare u. Lizenzen) 63%
  • Technik - Technische Gehälter, Betriebskosten u. Sachwerte 12%
  • Wirtschaft - Verwaltungs-Gehälter, Gebäudeunterhaltung, Mieten, Fernsprechgebühren und Porti, Kraftwagen, Bürobedarf usw. 10%
  • Allgemeines - Steuern, Versicherungen, Zinsen, Kreditrückzahlungen, Sachanschaffungen 15 %
  • zusamen 100% [267]

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Verwendung von Rundfunkgebühren zur Finanzierung rundfunkfremder Einrichtungen

Der größere Anteil (70 ... 75%) der eingehenden Rundfunkgebühren freilich wurde vom Propagandaministerium, „dem die Betreuung und Finanzierung des gesamten Kulturlebens Deutschlands" [267] unterstand, zur Finanzierung rundfunkfremder Einrichtungen, insbesondere der deutschen Filmwirtschaft benutzt.

Die RRG wurde ein reines Reichsunternehmen, und die Beseitigung des privatwirtschaftlichen Charakters der Sendegesellschaften war verwirklicht worden, allerdings in einer anderen als der 1932 vorgesehenen Form.

„Die Zentralisierung des Rundfunks bedingte eine Zusammenfassung aller gleichen Aufgabengebiete in der Zentralleitung der RRG. Die einzelnen Sendebetriebe (= Reichssender) erhielten damit ebenfalls eine einheitliche Gliederung, die ihnen jedoch genügend Raum für schöpferische Tätigkeit" ließ [263].

Organisation der Reichssender

Die Reichssender waren organisatorisch ebenso wie die RRG gegliedert nach den 3 Gruppen:

  • a) Sendung (Planung, Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Rundfunk-Darbietungen)
  • b) Verwaltung (Betreuung der Finanzen, Sammlungen und Gebäude)
  • c) Technik (Betreuung sämtlicher Niederfrequenz-Übertragungsanlagen innerhalb der Funkhäuser) [268].


Der Sendebetrieb unterstand einem Intendanten, der der Geschäftsführung der RRG voll verantwortlich war und im Rahmen seines Sendebetriebes Handlungsvollmacht hatte.

I. Post und Sendegesellschaften
f) Umgestaltung der deutschen Rundfunk-Organisation nach 1945

Ende der RRG nach dem April 1945

Nach dem Zusammenbruch Deutschlands im April 1945 hörte die RRG von selbst auf zu bestehen, ohne offiziell liquidiert worden zu sein. Bei den Reichssendern wurden von den Besatzungsmächten Treuhänder zur Verwaltung des nach Gesetz 52 der Militärregierung beschlagnahmten Sachvermögens, das später auf die neuen deutschen Länder - Rundfunk - Gesellschaften übertragen wurde, eingesetzt, ohne daß diese aber offiziell Rechtsnachfolger der RRG geworden wären.

Mitte 1945 - Die Besatzungsmächte übernehmen den Rundfunk

Der Rundfunk-Betrieb wurde zunächst von den Besatzungsmächten selbst - wo immer die örtlichen technischen Verhältnisse es gestatteten - wieder aufgenommen. Während der Sender Hamburg bereits 24 Stunden nach Einstellung des Reichsprogramms als „Sender der Militärregierung" das erste Programm unter englischer Aufsicht ausstrahlen konnte, durfte allerdings der bis zuletzt von der ehemaligen Reichsregierung betriebene „Reichssender Flensburg" - obwohl er völlig unzerstört geblieben war - erst nach einjähriger Pause, am 16. Mai 1946, den Betrieb wieder aufnehmen.
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Die anfänglich in den An- und Absagen gebrauchte Apposition: „ein Sender der Militärregierung" wurde im Laufe des Jahres 1945 durch den Namen der unter Aufsicht der Besatzungsmächte neu errichteten und arbeitenden Länder-Sendegesellschaften ersetzt. Die Rundfunkhoheit wurde vom Zonenbefehlshaber ausgeübt.
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Die Sowjetische Besatzungsmacht besetzte das "Haus des Rundfunks" in den Westsektoren

In Berlin benutzte die Sowjetische Besatzungsmacht die Gebäude und Einrichtungen der früheren RRG, des früheren Senders Berlin-Tegel und des Deutschlandsenders, während die Amerikanische und Britische Besatzungsmacht in ihren Sektoren eigene Sendeanlagen und Studios (RIAS/ AFN und NWDR/BFN) errichteten.

Im Laufe der Jahre 1946/47 zogen sich die alliierten Kontrolloffiziere mehr und mehr von der Gestaltung der deutschen Rundfunk-Programme zurück und beschränkten sich auf eine Kontrolle der Sendungen und des Sendebetriebes.

Eine ganz erstaunliche Zielvorgabe

Die Hauptaufgabe der Besatzungskontrolle im Deutschen Rundfunk erblickte H. C. Greene bereits 1946 darin, „sich selbst überflüssig zu machen". „... Vielleicht darf ich sagen, daß wir zumindest in diesem Punkte einen gewissen Erfolg zu verzeichnen haben", konnte er 1949 feststellen, als er zugleich die offizielle Aufhebung der Programm - Vorzensur verkündete.

Gründung der „Anstalten des öffentlichen Rechts"

Im Laufe des Jahres 1948/49 wurde den Rundfunkgesellschaften in der Amerikanischen Besatzungszone durch Rundfunk - Ländergesetze der Charakter von „Anstalten des öffentlichen Rechts" verliehen und der Programmbetrieb in deutsche Hände übergeführt. Die Besatzungsmächte übten ihre Kontrolle nur noch indirekt aus - mittels der von ihnen maßgebend beeinflußten Rundfunk-Gesetze.

Anfängliche Reibereien zwischen den Zonen

Die Rundfunksender der Deutschen Post waren in der US-Zone unmittelbar nach dem Zusammenbruch auf Grund des Gesetzes 52 der Militärregierung beschlagnahmt und größtenteils durch postfremdes Personal betrieben worden, wobei eine technische Zusammenarbeit mit den zunächst noch von der DP betriebenen Rundfunksendern in der Britischen Zone vermieden wurde. Die Sendeanlagen wurden durch Gesetz Nr. 19 der US.-Mil.-Reg. den Rundfunk-Anstalten übertragen.

Okt. 1948 - Der NWDR darf Sendeanlagen betreiben

In der Britischen Besatzungszone, in der von den Ländern keine Rundfunk-Gesetze erlassen wurden, erhielt der NWDR durch Verordnung Nr. 118 den Charakter einer „Anstalt des Öffentlichen Rechts" mit der Ermächtigung, die Sendeanlagen der Deutschen Post vom 10. Oktober 1948 ab in eigener Regie zu betreiben. Sie gingen durch VO 202 auf den NWDR über.

Eine ähnliche Regelung wurde in der Französischen Zone für den „Südwestfunk" getroffen (VO 188).

Die 6 Rundfunk-Anstalten in den Westzonen:

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  • Bayrischer Rundfunk („Radio-München"), konstituiert durch Landesgesetz vom 10.8. 1948,
  • Radio Bremen, konstituiert durch Landesgesetz vom 12. 5. 1949,
  • Hessischer Rundfunk („Radio-Frankfurt"), konstituiert durch Landesgesetz vom 2. 10. 1948,
  • Süddeutscher Rundfunk („Radio-Stuttgart"), konstituiert durch Gesetz 1039 v. 6. 4.1949,
  • Nordwestdeutscher Rundfunk („Radio-Hamburg"), errichtet durch Verordnung Nr. 118 der Britischen Militärregierung v. 1.1. 1948 (1. 7. 1949),
  • „Südwestfunk", errichtet durch Verordnung Nr. 187 der Französischen Militärregierung v. 30. 10. 1948 (19.1.1949),

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Sie erhielten im wesentlichen den gleichen Verwaltungsaufbau.
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Ihre Organe sind:

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  • a) ein verantwortlicher Leiter (Intendant, Generaldirektor), dem die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt und dessen Aufgaben nahezu die gleichen geblieben sind wie die des Intendanten einer früheren Rundfunk-Gesellschaft.
  • b) ein aufsichtführendes Gremium (Verwaltungsrat), dem die Ernennung des Leiters, die Prüfung des vom Leiter vorgelegten Haushalt-Voranschlages und des Jahresabschlusses obliegt. Seine Aufgaben entsprechen etwa denen des Aufsichtsrates einer Aktien-Gesellschaft.
  • c) ein die Öffentlichkeit vertretendes Gremium (Rundfunkrat, Hauptausschuß), dem Vertreter der Landesregierung, der Kirche, der Gewerkschaften, der Hochschulen, Kulturinstitute, der Presse u. a. m. angehören. Es wählt und entläßt den Leiter (a), berät ihn in allen Rundfunkfragen und wacht über die Gesamthaltung des Rundfunks, wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats (b), prüft und genehmigt den Jahresabschluß und die Verwendung eines etwa vorhandenen Überschusses, entlastet den Verwaltungsrat und entscheidet über Beschwerden.

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In der SBZ (Ostzone) war das alles anders

In der Sowjetischen Besatzungszone führen die Rundfunkgesellschaften nur den Programmbetrieb durch, während die Sendeanlagen gemäß dem Gesetz über Fernmeldeanlagen vom 14.1.1928 weiter in den Händen der Deutschen Post verblieben sind.

Die "Deutsche Post" wird gestutzt

„Heute ist die Deutsche Post durch grundlegende Befehle der Besatzungsmächte aus der von ihr geleisteten und maßgeblich geförderten technischen Arbeit am Deutschen Rundfunk weitgehend ausgeschaltet, einer Arbeit, die bewußt sich jederzeit nur auf die Technik des Rundfunks beschränkte und niemals einen Anspruch an der Programmgestaltung erhob" [269].

Selbst das nach dem Gesetz über Fernmeldeanlagen vom 14.1.1928 dem Reichspostministerium zustehende Recht, die Befugnis zum Betrieb einer Fernmeldeanlage zu verleihen, wird für Rundfunkempfänger, die im Bereich einzelner Rundfunk-Anstalten in Betrieb genommen werden, auf diese Anstalten übertragen [299].

Der Deutschen Post ist nach dem Willen der Militärregierungen lediglich noch das Recht verblieben, den Sendegesellschaften das Rundfunk-Leitungsnetz zur Verfügung zu stellen, die Senderfrequenzen zu überwachen, Rundfunk-Störungen zu beheben und die Rundfunk - Gebühren einzuziehen.

Regelung auf internationalen Funkkonferenzen

Die Frage, wer die Bundesrepublik Deutschland auf internationalen Funkkonferenzen vertreten wird, ist bei den Autonomie-Bestrebungen der deutschen Länder-Rundfunkanstalten offen geblieben.

„Vermutlich", meint E. K. Fischer, „wird die Bundesregierung der Post die Funkhoheit - natürlich nur im technischen Sektor - wieder zubilligen und die derzeitige absolute (?) Funkhoheit der einzelnen Sender wieder auf den Programmbetrieb, die Verwaltung und die interne Betriebstechnik beschränken müssen" [300].

Eine ausführliche Darstellung der außerordentlich verwickelten Verhältnisse auf dem Gebiete des Nachkriegs-Funkrechts in Deutschland hat F. Schuster in Nr. 6 dieser Zeitschrift (November 1949) gegeben.

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